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Statuten



VEREINSSATZUNG
genehmigt am 28 März 2003
 „RegioTriRhena-Rat e.V.“

 
1) ZWECK UND MITGLIEDSCHAFT

Artikel 1
Der Verein führt den Namen „RegioTriRhena-Rat e.V“.
Massgebend sind die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches § 21 ff.
Der Verein hat seinen Sitz in Breisach am Rhein (D).
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Breisach am Rhein  eingetragen werden.

Artikel 2
Zweck des Vereins ist die Bündelung und Intensivierung der Kräfte für eine regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit in dem als RegioTriRhena bezeichneten Raum. Er fasst die unterschiedlichen Aktivitäten diesseits und jenseits des Rheins zusammen, um sie möglichst effizient zu nutzen.
Er ergreift Initiativen, um diese Zusammenarbeit zu fördern.

Artikel 3
Der Satzungszweck beinhaltet insbesondere die Bearbeitung und Verwirklichung von Projekten und Initiativen mit einem gemeinsamen Interesse, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft und Forschung, Nachhaltige Entwicklung, sowie Verkehr, Tourismus, Kultur und Sensibilisierung der Jugend.
Bevorzugt werden solche Projekte und Initiativen aufgegriffen, bei denen die Zusammenarbeit der Partner Voraussetzung für eine europäische, nationale oder lokale finanzielle Förderung ist und die sich positiv auf die Entwicklung des gesamten Raumes auswirken werden.

Artikel 4
Der Verein wird auf unbeschränkte Zeit gegründet.

Artikel 5
Der Verein finanziert sich durch:
- die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliederbeiträge
- die lokalen, nationalen oder europäischen öffentlichen Förderungen und Zuschüsse
- Spenden und Legate
- jede andere Art von Beiträgen.
- Der Beitrag ist für jedes angefangene Jahr zu entrichten, auch wenn das betreffende Mitglied aus dem Verein ausscheidet.
- Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.


Artikel 6
Der „RegioTriRhena-Rat e.V.“ ist ein gemeinnütziger Verein und verfolgt keinen Erwerbszweck.
Überschüsse werden auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.
Der Verein ist völlig selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Artikel 7
Die Mitglieder setzen sich aus folgenden vier Kategorien zusammen:
A. Gebietskörperschaften und grosse Städte, nämlich:
Deutschland
- Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
- Stadtkreis Freiburg
- Landkreis Lörrach
Frankreich
- Agence de Développement de l’Alsace
- Département du Haut-Rhin
- Stadt Mulhouse
- Grand Pays de Colmar
Schweiz
- Stadt Basel
- Kanton Basel-Landschaft
B. Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse (ausser die grossen Städte).
C. Wirtschaftsverbände, Hochschulen, Vereine und Kammern.
D. Regio-Gesellschaften, nämlich:
- REGIO BASILIENSIS
- Regio du Haut-Rhin
- Freiburger Regio-Gesellschaft

Artikel 8
Die deutschen, die französischen und die schweizerischen Mitglieder bilden je eine Länderdelegation. Jede Länderdelegation soll maximal 25 Mitglieder umfassen. Der Vorschlag für die Zusammensetzung der Mitglieder der drei Länderdelegationen erfolgt durch die jeweiligen Gebietskörperschaften und grossen Städte dieser Länderdelegationen.
Die Mitgliedschaft ist vom Vorstand zu genehmigen.
Im Fall einer Ablehnung kann der Bewerber seinen Antrag an die Mitgliederversammlung richten.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft.

Artikel 9
Die Mitgliedschaft geht verloren durch Austritt, welcher dem Präsidenten/ der Präsidentin oder einem Vizepräsidenten/ einer Vizepräsidentin schriftlich mitzuteilen ist.
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag der Länderdelegation, welcher dieses Mitglied angehört.

Artikel 10
Kein Mitglied haftet persönlich für die Verpflichtungen des Vereins. Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmässig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt (§ 31 des bürgerlichen Gesetzbuches).

Artikel 11
Die Mitgliederbeiträge sollen das genehmigte Budget decken. Falls von der Mitgliederversammlung nichts gegenteiliges beschlossen wird, gilt für die Finanzierung folgendes:
Die Gebietskörperschaften und grossen Städte übernehmen pro Land je 20% des Budgets. Die Kommunen und kommunalen Zusammenschlüsse übernehmen pro Land je 10% und die Wirtschaftsverbände, Hochschulen und Vereine je 3,3%.
Die Regio-Gesellschaften übernehmen die Geschäftsführung und das jeweilige Sekretariat der Länderdelegationen und zahlen deshalb je symbolisch nur 1 EURO.


2) ORGANISATION UND TÄTIGKEIT

Artikel 12
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (auch Plenum genannt)
- der Gesamtvorstand
- der Vorstand (auch Präsidium genannt)

A) Die Mitgliederversammlung (Plenum)
Artikel 13
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vertretern(innen) aller Mitglieder des Vereins zusammen. Sie bildet die Mitgliederversammlung im Sinne von § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Jedes Mitglied wird durch eine(n) Delegierte(n) vertreten.
Die Mitglieder sollen ihre obersten Repräsentanten delegieren.
Ein und dieselbe Person kann nicht gleichzeitig mehr als zwei Mitglieder vertreten. Jede(r) Delegierte(r) hat eine Stimme.
Mitglieder, deren Vertreter Mitglieder des Vorstandes sind, enthalten sich bei der Entlastung des Vorstandes der Stimme.

Artikel 14
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens zweimal pro Jahr. Die Sitzungsdaten sind am Anfang jedes Jahres festzulegen. Sie wird durch den Präsidenten/ die Präsidentin einberufen.
Ausserordentliche Sitzungen der Mitgliederversammlung werden ebenfalls durch den Präsidenten/die Präsidentin einberufen:
- in dem in Artikel 22 genannten Fall
- auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Vereinsmitglieder unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlags. Die Einberufung muss spätestens zwei Monate nach der Beantragung erfolgen. Der Präsident/ die Präsidentin ist an die vorgeschlagene Tagesordnung gebunden.
Die Einberufung muss den Mitgliedern mindestens 15 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich zugesandt werden und die Tagesordnung sowie die Unterlagen zweisprachig enthalten.
Der Präsident/ die Präsidentin setzt die Tagesordnung fest.

Artikel 15
Die Mitgliederversammlung:
- beschliesst die generelle Ausrichtung des Vereins
- berät über die Tagesordnungspunkte
- diskutiert die Entwicklung und die gemeinsamen Zukunftsperspektiven
- verabschiedet den Jahresbericht, die Jahresabrechnung und den Entwurf des Budgets
- wählt die Gesamtvorstandsmitglieder auf Vorschlag der Länderdelegationen
- entlastet den Gesamtvorstand
- setzt die Mitgliederbeiträge fest
- beschliesst Satzungsänderungen
- beschliesst die Auflösung des Vereins und bestimmt den Nutzniesser des Vereinsvermögens
- setzt die Geschäftsordnung fest

Artikel 16
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
Die Beschlussfassung erfolgt durch Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
Der/ die Präsident(in) und die Vizepräsident(inn)en oder deren Stellvertreter haben das Recht die Zustimmung von ¾ der anwesenden oder vertretenen Mitglieder zu verlangen.
Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht zur Vertretung an ein anderes Mitglied übergeben, wobei nur ein einziges Stimmrecht übernommen werden kann.
Die Mitgliederversammlung kann nur Beschlüsse fassen, die in der Tagesordnung enthalten sind, es sei denn, ein Beschluss werde mit Zustimmung aller Anwesenden gefasst.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und Präsidenten/ Präsidentin zu unterzeichnen ist.

B) Der Gesamtvorstand und der Vorstand
Artikel 17
Der Vorstand leitet den Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Der Vorstand im Sinne des §°26 BGB besteht aus dem/der Präsidenten /Präsidentin und zwei Vizepräsidenten /Vizepräsidentinnen.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich je zu zweien.
Der Gesamtvorstand besteht aus 15 Personen, wobei jede Länderdelegation 5 Personen vorschlägt, welche von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.
Ferner gehören dem Gesamtvorstand mit beratender Stimme an:
- der Präfekt des Département du Haut-Rhin
- der Regierungspräsident des Regierungsbezirks Freiburg.
Die Mitglieder des Gesamtvorstands sind gehalten, persönlich an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Nur sie haben das Stimmrecht. Sind sie nicht in der Lage, an einer Sitzung teilzunehmen, können sie einen Stellvertreter delegieren, welcher das Recht hat, Stellung zu nehmen.
Die Amtszeit aller Mitglieder beträgt 2 Jahre.
Der Gesamtvorstand wählt einen/eine Präsidenten/Präsidentin und zwei Vizepräsidenten /Vizepräsidentinnen. Diese werden im Turnus von zwei Jahren von den Gebietskörperschaften und grossen Städten der Länderdelegationen vorgeschlagen, müssen aber nicht zwingend Vertreter einer Gebietskörperschaft oder einer grossen Stadt sein.
Die Präsidentschaft alterniert zwischen deutschen, französischen und schweizerischen Mitgliedern.
Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Gesamtvorstands können von der Mitgliederversammlung abberufen werden.

Artikel 18
Der Gesamtvorstand tritt mindestens dreimal pro Jahr zusammen. Die Daten sind am Anfang jeden Jahres festzulegen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens acht seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt durch die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der/die Präsident(in) und die Vizepräsident(inn)en oder deren Stellvertreter haben das Recht die Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder zu verlangen.
Der Gesamtvorstand trifft alle die Leitung und laufenden Geschäfte des Vereins betreffenden Entscheidungen, die laut Satzung nicht in die Zuständigkeit des/der Präsidenten/Präsidentin oder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB fallen. Er bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor.

Artikel 19
Der Präsident/ die Präsidentin wacht über die Einhaltung der Satzung und den Schutz der Interessen des Vereins. Er/ Sie führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins gemäss den Beschlüssen des Vorstands und der Mitgliederversammlung.
Die gerichtliche und aussergerichtliche Vertretung in allen Zivilangelegenheiten wird ihm/ ihr vom Vorstand übertragen. Er/ Sie kann alle diese Handlungen sowie die in den §§ 59, 64, 67, 71, 72, 73, 74 und 76 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgeführten selbst wahrnehmen. Er/ Sie kann auch andere Vorstandsmitglieder mit der Ausübung seiner/ihrer gesetzlichen Vertretungsbefugnis beauftragen, ausgenommen die Erstanmeldung gemäss § 59.
Der Präsident/ die Präsidentin führt den Vorsitz während der Sitzungen.

Artikel 20
Die Geschäftsführung wird von den drei Regio-Gesellschaften und einem/ einer vom Vorstand gewählten Sekretär/ Sekretärin ausgeübt. Sie stehen unter der Aufsicht des Präsidenten/ der Präsidentin.
Der Sekretär/ die Sekretärin führt das Sekretariat im Palmrain sowie die Protokolle und das Register der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes und aktualisiert die Mitgliederliste.

C) Projektgruppen
Artikel 21
Der Vorstand kann Projektgruppen einsetzen. Er hat gleichzeitig den Projektleiter/ die Projektleiterin zu bezeichnen. Die Projektgruppen berichten an den Vorstand.

3) SATZUNGSÄNDERUNGEN

Artikel 22
Satzungsänderungen können mit Dreiviertelmehrheit der beschlussfähigen anwesenden oder vertretenen Mitglieder an einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

4) AUFLÖSUNG DES VEREINS

Artikel 23
Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen, die eigens zu diesem Zweck zu einer ausserordentlichen Sitzung gemäss Artikel 13 der Satzung zusammentreten muss.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vertreter(innen) anwesend sind. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so wird eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung 15 Tage später einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung ist darauf hinzuweisen, dass die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig sein wird.
Der Beschluss der Auflösung erfolgt mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden Vertreter(innen).
Im Falle der Auflösung benennt die ausserordentliche Versammlung einen/eine oder mehrere Kommissare/ Kommissarinnen, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens beauftragt werden.

Artikel 24
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen:
- an einen von der Mitgliederversammlung vor der Auflösung bestimmten grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverband, der die gleichen Zwecke wie der Verein verfolgt, die gleichen Mitglieder hat und auf dem gleichen geographischen Gebiet tätig ist
- oder in Ermangelung dessen an eine von der Mitgliederversammlung vor der Auflösung bestimmte Einrichtung, die einen dem Vereinszweck vergleichbaren gemeinnützigen Zweck verfolgt.
Das Vermögen darf auf keinen Fall unter den Mitgliedern aufgeteilt werden.
Der Urtext der Satzung ist von allen Gebietskörperschaften und grossen Städten, die Mitglieder sind, zu unterzeichnen und enthält die Angabe des Tages der letzten Unterschrift.

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